Mindestlohngesetz
Wie hoch ist der Mindestlohn für Arbeitnehmer?
Wonach richtet sich der Mindestlohn?
Habe ich Anspruch auf Mindestlohn?
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist Bestandteil und Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie. Mit dem MiLoG wurde in Deutschland ab dem 01. Januar 2015 erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € für Arbeitnehmer eingeführt.
§ 1 Mindeslohngesetz
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.
(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet. Der Vorrang nach Satz 1 gilt entsprechend für einen auf der Grundlage von § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie §§ 5 und 6 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Mindestlohnregelungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gehen noch bis zum 31. Dezember 2017 dem Mindestlohngesetz vor, danach gilt dann das Mindestlohngesetz uneingeschränkt (vgl. § 24 I MiLoG).
Für Zeitungszusteller wird bis zum 31. Dezember 2017 der Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz stufenweise eingeführt (vgl. § 24 II MiLoG). Das Mindestlohngesetz regelt die untere Grenze zulässiger Arbeitsvergütung.
Kann zum Nachteil des Arbeitnehmers von den Regelungen des Mindestlohngesetzes abgewichen werden?
Zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam, § 3 MiLoG.
§ 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
Was ist das Ziel des Mindestlohngesetzes?
Ziel des Mindestlohngesetzes ist es, eine angemessene Vergütung für die erbrachte Arbeit sicherzustellen.
Durch die zwingende Festlegung eines gesetzlichen Mindestlohns wird in die von Artikel 9 III GG geschützte Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie eingegriffen. Unterhalb der Mindestlohngrenze können keine wirksamen Tarifverträge mehr geschlossen werden, vgl. §§ 3 S. 1, 24 I MiLoG. Zudem dient das MiLoG dem Schutz der Berufsfreiheit nach Artikel 12 I GG.
Eine Mindestlohnkommission soll alle zwei Jahre über die Anpassung der Mindestlohnhöhe unter Berücksichtigung der Tarifentwicklung entscheiden, vgl. § 9 I, II MiLoG.
Für wen gilt das Mindestlohngesetz?
Grundsätzlich gilt das Mindeslohngesetz für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dabei ist „ArbeitnehmerIn“ im Sinne des allgemeinen, vom Bundesarbeitsgericht entwickelten ArbeitnehmerInnen-Begriffs zu verstehen als jemand, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist .
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