Die Berechnung der Kündigungsfrist im Arbeitsverhältnis

Wie berechne ich Kündigungsfristen und wann ist ein Zugang der Kündigung erfolgt?

A. Ab wann beginnt die Kündigungsfrist zu laufen?

Grundsätzlich läuft die Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung.

B. Zugang der Kündigung - Wann gilt die Kündigung dem Arbeitnehmer als zugegangen?

Unterschieden werden muss zunächst zwischen dem Zugang unter Anwesenden und demjenigen unter Abwesenden. Ein Zugang der Kündigung unter Anwesenden meint hierbei denjenigen Fall, in dem das Kündigungsschreiben dem zu kündigenden Arbeitnehmer (dem Empfänger der Kündigung) direkt übergeben wird. Der direkten Übergabe der Kündigung an den Arbeitnehmer ist die Übergabe an einen möglichen Empfangsboten oder Vertreter gleichzusetzen. Ob der zu kündigende Arbeitnehmer tatsächliche die Kündigung zur Kenntnis nimmt ist völlig irrelevant. Wichtig ist zunächst einzig der Zugang und der Umstand, dass der Arbeitnehmer theoretisch von der Kündigung (also dem Inhalt des Kündigungsschreibens) Kenntnis nehmen kann.

Eine schriftliche Kündigung ist nach § 130 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) stets zugegangen, wenn sie dem Gekündigten ausgehändigt wird. § 130 BGB regelt hierzu:

§ 130 BGB - Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Soll das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer in Betrieb (Firma / Unternehmen, d.h. am Arbeitsplatz) persönlich übergeben werden, so sieht es die Rechtsprechung als ausreichend an, wenn ihm das Schriftstück nur zum Durchlesen überlassen wird.

An dieser Stelle stellt sich dann ggf. die Frage, ob auch ein Zugang erfolgt, wenn der Arbeitnehmer dem "Überbringer" das Kündigungsschreiben unmittelbar wieder zurückgibt oder die Entgegennahme ablehnt und dann das Schreiben in direkter Nähe des Arbeitnehmers abgelegt wird. Auch in diesem Fall ist in der Regel von einem Zugang der Kündigungserklärung auszugehen, wenn der Kündigungsempfänger vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann.

Ist der Kündigungsempfänger nicht anwesend, geht die Kündigung dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Gekündigten gelangt, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen damit zu rechnen ist, er könne von der Kündigung Kenntnis nehmen. Unerheblich ist, ob der Kündigungsempfänger von dem Schreiben tatsächlich Kenntnis nimmt.

- Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten

Von einem Zugang ist regelmäßig dann auszugehen, wenn das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Kündigungsempfängers eingelegt wird. In diesem Fall kann der Empfänger im Anschluss an die üblichen Zustellzeiten von dem Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen.

- Arbeitnehmer "weilt" im Urlaub

Keine Änderung zum Einwurf in den Hausbriefkasten ergibt sich, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub weilt und verreist ist. In diesem Fall geht ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben diesem auch dann mit dem Einlegen/Einwurf in den Hausbriefkasten zu. Dies gilt selbst dann, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer nicht zu Hause ist. Dem Arbeitnehmer wird regelmäßig zugemutet, während seiner Abwesenheit für die ordungsgemäße Leerung des Hausbriefkastens Sorge zu tragen.

- Übermittlung der Kündigung per Einschreiben

Im Falle des Einwurfeinschreibens wird die Kündigung bei Abwesenheit des Kündigungsempfängers durch den Post-Zusteller in den Briefkasten eingelegt. Die Kündigung ist damit zugegangen. Im Fall des Einwurfeinschreibens kann der Kündungsabsender den Einwurf (Einwurfdatum) des Schreibens in den Briefkasten über den Service Sendungsverfolgung bei der Deutschen Post AG prüfen.

Erfolgt die Kündigung durch ein so genanntes Übergabeeinschreiben, geht sie erst zu, wenn dem Empfänger das Einschreiben übergeben wird. Hier entsteht die Problematik, dass dann, wenn der Empfänger nicht zu Hause ist, der Postzusteller einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten einwirft. Damit ist die Kündigung noch nicht zugegangen, da durch den alleinigen Einwurf des Benachrichtigungszettels der Empfänger noch nicht die Möglichkeit hat, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen. Zugang erfolgt erst dann, wenn der Empfänger das Kündigungsschreiben tatsächlich bei der Post abholt.

Beachtlich ist, dass die sogenannte Darlegungs- und Beweislast für den Zugang einer Kündigung nach den allgemeinen Regeln denjenigen trifft, der sich auf den (rechtzeitigen) Zugang beruft.

C. Berechnung der Kündigungsfrist

Die Berechnung der Frist richtet sich nach den Vorschriften aus den §§ 186 ff BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Unter § 187 Abs.1 BGB ist geregelt, dass der Tag, an dem die Kündigung dem Kündigungsempfänger zugeht, nicht mitgerechnet wird. Daher beginnt die Frist erst am folgenden Tag. Fristbeginn ist also grundsätzlich der Tag nach Zugang der Kündigung.

§ 187 BGB - Fristbeginn

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

Dabei ist es unabhängig für den Fristbeginn, ob der letzte Tag an dem das Arbeitsverhältnis noch gekündigt werden kann, auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

D. Wann endet die Frist?

Das Fristende richtet sich nach § 188 Abs.2 BGB.

Auch hier spielt es keine Rolle, ob das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

§ 188 BGB - Fristende

...

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. ...

E. Berechnung der Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs.1 BGB

Laut § 622 Abs.1 BGB beträgt die so genannte Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder Monatsende.

Für den Zugang der Kündigung ergibt sich hieraus folgendes:

a. Die Kündigung soll zum 15. des Monats erfolgen

In Monaten mit 30 Tagen muss die Kündigung bis zum 17. des Vormonats erfolgen.

In Monaten mit 31 Tagen muss die Kündigung bis zum 18. des Vormonats erfolgen.

b. Die Kündigung soll zum Monatesende erfolgen

In Monaten mit 30 Tagen muss die Kündigung bis zum 2. des Monats erfolgen.

In Monaten mit 31 Tagen muss die Kündigung bis zum 3. des Monats erfolgen.

c. Sonderfall Februar (nicht-Schaltjahr = 28. Tage / Schaltjahr = 29 Tage)

Einen Sonderfall bildet der Monat Februar. Wollen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in einem nicht-Schaltjahr mit der Grundkündigungsfrist kündigen, muss die Kündigung für die Kündigung zum 28.2. spätestens am 31.1. des Jahres zugehen. Für die Kündigung zum 15.3. muss die Kündigung am 15.2. zugehen. Hat der Februar ausnahmsweise 29. Tage (Schaltjahr), muss die Kündigung für eine Kündigung zum 29.2. spätestens am 1.2. zugehen. Die Kündigung zum 15.3. muss spätestens am 16.2. zugegangen sein.

F. Was geschieht, wenn z.B. der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht zutreffend berechnet?

Im Fall der unzutreffenden Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber wird die ordentliche Kündigung nicht per se unwirksam. Die Falschberechnung wirkt sich lediglich auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung aus.

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