Die Kosten im Arbeitsrecht

Welche Kosten können Ihnen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im Arbeitsrecht entstehen?

Lassen Sie sich vor dem Arbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten, bestehen die Kosten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus den Anwalts- und Gerichtskosten.

1. Anwaltskosten

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt für die rechtliche Vertretung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, entstehen Ihnen Anwaltskosten.

Zu beachten ist, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der siegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a Abs.1 ArbGG) besteht. Sie haben also die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in jedem Fall selbst zu tragen, egal ob Sie gewinnen oder verlieren.

Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die der Anwaltskosten richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert (auch Streitwert genannt).

Beispielsweise beträgt der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in der Regel das Vierteljahresgehalt des Arbeitnehmers. Erhält der Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt von 2.350,00 €, beträgt der Gegenstandstandswert für die Berechung der Gerichts- und Anwaltskosten 7.050,00 € (3 x 2.350,00 €).

Die Höhe des Gegenstandswertes beeinflusst die Höhe der Gebühren, die der Rechtsanwalt abrechnen kann.

Für die anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) erhält ein Anwalt in der Regel die folgenden Gebühren:


Beispiel 1 - Rechtsanwaltsgebühren:

Beträgt der Gegenstandswert also wie vorbenannt 7.050,00 €, entstehen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage in der Regel die folgenden Gebühren:

Sofern das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird, kommt eine

Insgesamt können also in unserem Beispiel Kosten in Höhe von brutto 1.923,04 € entstehen.

Kosten im Arbeitsrecht


Beispiel 2 - Rechtsanwaltsgebühren:

Mandant verdient brutto 1.700,00 €. Gegenstandswert (Quartalsgehalt beträgt 5.100,00 €).

Beträgt der Gegenstandswert also wie vorbenannt 5.100,00 €, entstehen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage in der Regel die folgenden Gebühren:

Sofern das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird, kommt eine

Insgesamt können also in unserem Beispiel Kosten in Höhe von brutto 1.407,15 € entstehen.


Beispiel 3 - Rechtsanwaltsgebühren:

Mandant verdient brutto 9.890,00 €. Gegenstandswert (Quartalsgehalt beträgt 29.670,00 €).

Beträgt der Gegenstandswert also wie vorbenannt 29.670,00 €, entstehen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage in der Regel die folgenden Gebühren:

Sofern das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird, kommt eine

Insgesamt können also in unserem Beispiel Kosten in Höhe von brutto 3.594,39 € entstehen.


Abweichende Streitwerte:

Abweichend von den vorbenannten Beispielen kann sich der Gegenstandswert durch weitere im Verfahren geltend zu machende Ansprüche (Lohnzahlung, Zeugnis, Arbeitspapiere etc.) erhöhen, wodurch sich auch die Anwaltskosten entsprechend erhöhen.


Beispiele anhand einzelner Streitigkeiten:

Abmahnung

In Abmahnungsteitigkeiten wird in der Regel ein Brutto-Monatsgehalt als Streitwert genommen.

Versetzung (Direktionsrecht)

Hier wird als Streitwert in der Regeln ein Brutto-Monatsgehalt genommen.

Zeugnis (einfaches Arbeitszeugnis / qualifiziertes Arbeitszeugnis)

Als Streitwert wird zwischenen 10% einer Brutto-Monatsvergütung für den Anspruch auf Änderung oder Erteilung eines einfachen Arbeitszeugnisses bis zu einer Brutto-Monatsvergütung für ein qualifiziertes End- oder Zwischenzeugnis angesetzt.

Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Kosten eines arbeitsrechtlichen Verfahrens überschaubar sind, da das Risiko vorher nicht absehbarer Kosten vergleichsweise niedrig ist.

Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn Sie als Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die das Risiko arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen abdeckt. In einem solchen Fall übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten (ggf. abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung).


2. Prozesskostenhilfe:

Ggf. kommt für Sie Prozesskostenhilfe in Frage. Die Zivilprozessordnung regelt hierzu wie folgt:

§ 114 Zivilprozessordnung (ZPO) - Voraussetzungen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076  bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Prozesskostenhilfe in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird entweder auflagenfrei (d.h. die Kosten der Rechtsverfolgung - Rechtsanwaltskosten werden insgesamt übernommen) oder derart gewährt, dass die Kosten zunächst übernommen werden, der Prozesskostenhilfeberechtigte des gegen Ratenzahlung zurückführt. Beachtlich ist, dass der Staat in regelmäßigen Abständen beim Berechtigten nachfragt, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verbessert hat. Ist dies der Fall, ist die gewährte Prozesskostenhilfe in der Regel zurückzuzahlen.


3. Gerichtskosten

Im arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an. Allerdings werden keine Vorschüsse durch das Gericht erhoben. Gerichtskosten sind erst dann zu zahlen, wenn

Die Gerichtskosten hat in jedem Fall derjenige zu zahlen, der den Prozess verliert.

Wird das Verfahren in der ersten Instanz durch Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren. Einzig gerichtliche Auslagen sind zu tragen.


4. Kosten in der zweiten und dritten Instanz (Berufung - Revision)

In der zweiten bzw. dritten Instanz erhöhen sich u.a. die Anwaltskosten. Anstatt einer 1,3 Verfahrensgebühr wird eine 1,6 Verfahrensgebühr berechnet.

Beispiel Rechtsanwaltsgebühren - Berufung:

Mandant verdient brutto 2.000,00 €. Gegenstandswert (Quartalsgehalt beträgt 6.000,00 €).

Beträgt der Gegenstandswert im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wie vorbenannt 6.000,00 €, entstehen für die rechtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt die folgenden Gebühren:

Sofern das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird, kommt eine

Insgesamt können also in unserem Beispiel Kosten in Höhe von brutto 1.624,59 € entstehen.

Achtung: In der zweiten Instanz hat die unterlegene Partei die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltsgebühren beider Parteien - also auch die der gegnerischen Partei - zu tragen.

Ein Berufungsverfahren kann im Verlustfall daher schnell teuer werden.

Angaben ohne Gewähr für die Richtigkeit...

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