Kündigungsschreiben - Muster

Nachfolgend finden Sie das Muster eines Kündigungsschreibens einer ordentlichen Kündigung.


Frau/Herrn …

(Anschrift)

Datum: …

Kündigung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ...,

hiermit kündigen wir das zwischen Ihnen und uns seit dem ... bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß zum nächstzulässigen Zeitpunkt, das ist nach unseren Berechnungen der ... .

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift


1. Müssen Kündigungsgründe in der Kündigung angegeben werden?

Aus der Sicht des Arbeitgebers ist es in der Regel nicht empfehlenswert, den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben. Durch die Angabe eines Kündigungsgrundes bindet sich der Arbeitgeber, wodurch eine Argumentation im Rahmen eines  Kündigungsschutzprozesses schwieriger werden kann. Eine gesetzliche Regelung, die die Angabe von Kündigungsgründen vorschreibt, gibt es nur in Ausnahmefällen. So zum Beispiel in § 22 Abs.3 BBiG (Berufsbildungsgesetz) und in § 9 Abs.3 S.2 MuSchG (Mutterschutzgesetz).


§ 22 BBiG - Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. 

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.   

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.


§ 9 MuSchG - Kündigungsverbot

(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt – Kündigung – des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs.5 bleiben unberührt...zurück zur

Lediglich im Fall einer eindeutigen Sach- und Rechtslage können ggf. taktischen Gründe dafür sprechen, den Kündigungsgrund doch zu benennen, um hierdurch ggf. ein arbeitsgerichtliches Verfahren zu vermeiden.

2. In welcher Form muss die Kündigung erfolgen?

Gem. Gesetz muss die Kündigung in der Form des § 126a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfolgen.


§ 126 BGB – Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

3. Wer hat die Kündigung wie zu unterschreiben?

Die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterschrieben werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Kündigungsempfänger den Aussteller der Kündigung erkennt. Grundsätzlich reicht im Rahmen der Unterschrift die Angabe des Familiennamens (ohne Vornamen) sowie im Falle eines Kaufmanns auch die Unterzeichnung mit der Firma (§ 17 HGB – Handelsgesetzbuch) aus. Die Unterzeichnung mit einer bloßen Funktionsbezeichnung wie zum Beispiel („Der Arbeitgeber“) oder eines Titels („Vorstand“, „Direktor“ etc.) reicht nicht aus.

4. Muss ich einen Kündigungstermin angeben?

Die Angabe des Kündigungstermins ist keine Voraussetzung für die Formwirksamkeit der ordentlichen Kündigung.


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