Die Kündigungserklärung

Wie muss eine Kündigung erklärt werden ? Wie sieht eine Kündigungserklärung aus?

Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber (bei der Eigenkündigung des Arbeitnehmers) das Arbeitsverhältnis – ggfs. nach Ablauf der Kündigungsfrist – beendet.

1. Inhalt der Kündigung
Aus dem Kündigungsschreiben muss sich eindeutig der Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erkennen lassen. Ebenso muss sich aus dem Schreiben der Beendigungstermin ergeben. In der Regel bedarf es keiner Kündigungsbegründung.


2. Form der Kündigung
Die Kündigung muss einer bestimmten Form entsprechen. Seit dem 1.5.2000 legt § 623 BGB fest,

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Ausweislich des Gesetzes muss die Kündigung also schriftlich erfolgen. Dabei muss die Kündigung muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Eine Kündigung per E-Mail oder Fax ist formunwirksam. Erfasst werden von der Vorschrift Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigungen. Da die elektronische Form nach § 126a BGB und die Textform nach § 126b BGB ausgeschlossen ist, bedarf das Kündigungsschreiben der eigenhändigen Unterschrift.

Die Grundsätze für die Kündigung gelten gemäß der gesetzlichen Reglung gleichermaßen für Auflösungsverträge (auch Aufhebungsverträge).

Kuendigungserklaerung

Ist die Kündigung per Telefax möglich?

Die Kündigung bspw. per Telefax ist nicht möglich.

Welche Folgen hat es, wenn die Kündigung nicht mit der erforderlichen Form ausgesprochen wird?

Wird die Kündigung nicht mit der erforderlichen Form ausgesprochen ist sie unheilbar nichtig.

Muss bei einer ordentlichen Kündigung ein Kündigungstermin angegeben werden?

Die Angabe des Kündigungstermins bei einer ordentlichen Kündigung ist nicht Voraussetzung für die Formwirksamkeit.

Muss bei einer Kündigung der Kündigungsgrund angegeben werden?

Die Angabe des Kündigungsgrundes ist zur Wahrung der Form des nicht erforderlich.

Gelten im Berufsausbildungsverhältnis Besonderheiten?

Im Falle der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses durch den Auszubildenden ist die besondere Form des § 22 Abs.3 BBiG (Berufsbildungsgesetz) einzuhalten. Hiernach, muss die Kündigung schriftlich und wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will, unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

3. Zugang der Kündigung
Die Kündigung wird in dem Moment wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Gegenüber einem Anwesenden wird der Zugang durch Übergabe des Kündigungsschreibens bewirkt. Gegenüber einem Abwesenden wird der Zugang bewirkt, indem das Kündigungsschreiben in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt, d. h. wenn es zum Beispiel in seinen Briefkasten gelegt wird. Allerdings muss dies zu einer Zeit geschehen, zu der der Empfänger auch noch mit einem Postzugang rechnen muss, d. h. zu den üblichen Postzustellzeiten. Ein Einwurf spät in der Nacht bewirkt den Zugang erst am nächsten Tag, da die Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens zu einem solchen Zeitpunkt nicht mehr erwartet werden kann.

4. Kündigung durch einen Bevollmächtigten
Der Kündigungsberechtigte kann sich bei Ausspruch der Kündigung durch einen Stellvertreter vertreten lassen. Der Stellvertreter muss im Kündigungsschreiben erkennen lassen, dass er die Kündigungserklärung nicht im eigenen Namen, sondern für den Kündigungsberechtigten bzw. den Arbeitgeber abgibt. Insbesondere kommt dies in den Fällen vor, in denen ein gesetzlicher Vertreter für eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft vorgesehen ist. Immer dann, wenn es sich nicht um eine gesetzliche Stellvertretung handelt, ist bei der Kündigung eine schriftliche Kündigungsvollmacht vorzulegen. Fehlt diese, kann der Kündigungsempfänger die Kündigung mangels ordentlicher Bevollmächtigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Ausnahme hiervon ist der Fall, dass der Kündigungsempfänger die Bevollmächtigung des Vertreters bereits kennt.


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