Der Kündigungsschutz

1. Allgemeine Unwirksamkeitsgründe.

Allgemeine Unwirksamkeitsgründe sind solche, die alle Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen, auch solche, die keinen Kündigungsschutz haben. Eine Kündigung kann z. B. einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot darstellen oder sittenwidrig sein. Auch eine Kündigung  die ausgesprochen wird, weil ein Arbeitnehmer zulässige Rechte wahrnimmt, verstößt gegen das Maßregelungsvorbot und macht die Kündigung unwirksam. Ebenso kann eine Kündigung gegen das Gebot von Treu und Glauben verstoßen, u. a. auch aus formalen Gründen. Eine Kündigung kann dabei in verletzender Form oder zur Unzeit ausgesprochen werden oder gar widersprüchliches Verhalten darstellen. Bei der Bewertung allgemeiner Unwirksamkeitsgründe kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

2. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz

Anwendbarkeit.
Das Kündigungsgesetz gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer. Allerdings können auch Mitarbeiter, die vertraglich als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, tatsächlich Arbeitnehmer sein. Es kommt hierbei immer auf die tatsächliche Handhabung des Rechtsverhältnisses an und nicht auf die vertragliche Bezeichnung.

Wartefrist.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst für Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung beschäftigt waren. Die Wartezeit muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt sein. Nur in Ausnahmefällen können Zeiträume vor und nach einer rechtlichen oder tatsächlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses zusammengerechnet werden.

Betriebsgröße.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst für Mitarbeiter eines Betriebes ab einer gewissen Mitarbeiteranzahl. Dabei werden nur die ständig beschäftigten Mitarbeiter  gezählt. Auszubildende zählen nicht. Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden werden mit dem Faktor 1 berücksichtigt. Mitarbeiter mit einer Stundenzahl von mehr als 20 Stunden bis einschließlich 30 Stunden werden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Alle Mitarbeiter die bis zu einschließlich 20 Stunden arbeiten, werden mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.  Grundsätzlich liegt der Schwellenwert für alle Mitarbeiter eines Betriebes bei 10 Mitarbeitern. Dies bedeutet, das Kündigungsschutzgesetz gilt grundsätzlich erst, wenn im Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind. Für Mitarbeiter, die schon vor dem 31.12.2003 beschäftigt waren, gelten ggfs. Ausnahmeregeln, da zum damaligen Zeitpunkt der Schwellenwert noch 5 Arbeitnehmer betrug und nach der Erhöhung des Schwellenwertes diesen Arbeitnehmern ein gewisser Bestandschutz gewährt werden sollte.

Kündigungsgrund.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, so muss einer der dort geregelten Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen.

Kündigung mit Angebot einer Abfindung.
Es gibt außerdem die Möglichkeit gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz eine ordentliche Kündigung verbunden mit dem Angebot einer Abfindung auszusprechen. Diese Abfindung wird dann allerdings unter der Bedingung gezahlt, dass der Arbeitnehmer nicht gegen die Kündigung klagt. Die Höhe der angebotenen Abfindung muss ein halbes Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr betragen. Dabei sind Zeiträume von mehr als 6 Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.


3. Besonderer Kündigungsschutz.

4. Arbeitnehmer ohne Kündigungsschutz.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, kann grundsätzlich jederzeit ordentlich unter Einhaltung der geltenden Frist gekündigt werden. Auch während einer Probezeit von bis zu 6 Monaten hat der Arbeitnehmer grundsätzlich noch keinen Kündigungsschutz.  Ausnahmen hiervon bestehen teilweise, wenn ein besonderer Kündigungsschutz greift.

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