Die Kosten im Arbeitsrecht

Welche Kosten können Ihnen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts im Arbeitsrecht entstehen?

Lassen Sie sich vor dem Arbeitsgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten, bestehen die Kosten in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten aus den Anwalts- und Gerichtskosten.

1. Anwaltskosten

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt für die rechtliche Vertretung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, entstehen Ihnen Anwaltskosten.

Zu beachten ist, dass im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der siegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes (§ 12a Abs.1 ArbGG) besteht. Sie haben also die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung in jedem Fall selbst zu tragen, egal ob Sie gewinnen oder verlieren.

Sowohl die Höhe der Gerichtskosten als auch die der Anwaltskosten richten sich nach dem so genannten Gegenstandswert (auch Streitwert genannt).

Beispielsweise beträgt der Gegenstandswert einer Kündigungsschutzklage in der Regel das Vierteljahresgehalt des Arbeitnehmers. Erhält der Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt von 1.850,00 €, beträgt der Gegenstandstandswert für die Berechung der Gerichts- und Anwaltskosten 5.550,00 € (3 x 1.850,00 €).

Die Höhe des Gegenstandswertes beeinflusst die Höhe der Gebühren, die der Rechtsanwalt abrechnen kann.

Für die anwaltliche Vertretung im Kündigungsschutzprozess erhält ein Anwalt in der Regel die folgenden Gebühren:

Beträgt der Gegenstandswert also wie vorbenannt 5.500,00 €, entstehen die folgenden Gebühren:

Sofern das Verfahren mit einem Vergleich beendet wird, kommt eine

Insgesamt können also in unserem Beispiel Kosten in Höhe von brutto 1.431,57 € entstehen.

Abweichend von diesem Beispiel kann sich der Gegenstandswert durch weitere im Verfahren geltend zu machende Ansprüche (Lohnzahlung, Zeugnis, Arbeitspapiere etc.) erhöhen, wodurch sich auch die Anwaltskosten entsprechend erhöhen.

Festzuhalten bleibt allerdings, dass die Kosten eines arbeitsrechtlichen Verfahrens überschaubar sind, da das Risiko vorher nicht absehbarer Kosten vergleichsweise niedrig ist.

Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn Sie als Arbeitnehmer über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, die das Risiko arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen abdeckt. In einem solchen Fall übernimmt in der Regel die Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten (ggf. abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung).

2. Gerichtskosten

Im arbeitsrechtlichen Urteilsverfahren fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an. Allerdings werden keine Vorschüsse durch das Gericht erhoben. Gerichtskosten sind erst dann zu zahlen, wenn

Die Gerichtskosten hat in jedem Fall derjenige zu zahlen, der den Prozess verliert.

Wird das Verfahren in der ersten Instanz durch Vergleich beendet, entfallen die Gerichtsgebühren. Einzig gerichtliche Auslagen sind zu tragen.

...zurück zur Startseite